Berufsrechtliche Situation
Die berufsrechtliche Situation der PiA ist leider ziemlich kompliziert und oft unbefriedigend. Insbesondere während der Praktischen Tätigkeit (PT) haben die meisten PiA keinen richtigen Arbeitsvertrag, sondern nur einen Praktikant*innen- oder Hospitationsvertrag, das heißt, dass die üblichen Arbeitnehmer*innenrechte für sie nicht gelten. Bezahlter Urlaub, klare Regelungen für Krankentage und Fortbildungen, Streikrecht, Vertretung durch den Betriebsrat – all das ist individuell (und damit meist zum Nachteil der PiA) geregelt. Aber auch in der Ambulanzzeit wird es nicht viel einfacher, weil die Stunden der Praktischen Ausbildung oft in selbstständiger Tätigkeit erbracht werden, das heißt du musst dich selbst um deine Krankenkasse kümmern (freiwillig gesetzlich oder privat versichern), eventuell eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und ggf. Steuervorauszahlungen leisten.
Aber: In den letzten Jahren gibt es immer mehr Musterklagen, durch die einzelne PiA ein volles Gehalt im Nachhinein von den Gerichten zugesprochen bekommen haben. Um von diesen Regelungen profitieren zu können musst du nicht unbedingt selbst klagen. Oft reicht auch eine ausführliche Dokumentation, in der du insbesondere nachweist, dass du Urlaubs- und Krankheitsvertretungen für angestellte Psychotherapeut*innen geleistet hast, sowie ein gutes Arbeitszeugnis. Damit kannst du bis zu zwei Jahre nach dem Abschluss deiner PT einen Vergleich erwirken und zumindest einen Teil des dir eigentlich zustehenden Gehalts einfordern. Konkrete Unterstützung bekommst du bei einem spezialisierten Anwalt oder verdi.
Sozialversicherung während der Praktischen Tätigkeit
Als PiA ist dieser Status oft unklar. Bereits im April 2016 gab es jedoch eine Besprechung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Arbeitsagentur für Arbeit und dem GKV-Spitzenverband mit einem für uns PiA äußerst relevanten Ergebnis:
„Nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer stellt sich die praktische Tätigkeit im Sinne des § 2 PsychTh-APrV bzw. § 2 KJPsychTh-APrV (…) als eine zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung führende Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung nach § 7 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2 SGB IV dar. (…) Von einer Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ist auch dann auszugehen, wenn die Ausbildungsteilnehmer kein Arbeitsentgelt erhalten. Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Sofern das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungs-beitrag allein.“
Besprechung der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Arbeitsagentur für Arbeit und dem GKV-Spitzenverband im April 2016
Sollte es Probleme in Eurer Klinik bzgl. sozialrechtlichen Status geben, solltet Ihr diesen Entscheid unbedingt an Eure Personalabteilung herantreten.
Berufshaftpflichtversicherung
Als psychotherapeutisch Tätige*r bist du verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu haben. Einige Institute versichern ihre Ausbildungsteilnehmer*innen automatisch, bei anderen musst du selbst eine Versicherung abschließen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Versicherungssumme und viele Berufsverbände haben Kooperationen mit Versicherungsgesellschaften, sodass du darüber günstigere Konditionen bekommen kannst. Der Jahresbeitrag für PiA liegt bei ca. 50€ bis 80€ (mit Verbandsmitgliedschaft, sonst ca. 100€).
Berufsordnung
Da wir als Psychotherapeut*innen in einem so genannten Freien Beruf arbeiten, werden uns nur wenige Regeln von außen auferlegt. Unseren „Ehrenkodex“ (Berufsordnung) entwickeln wir selbst. Hier sind vor allem Verhaltensregeln festgeschrieben, die den korrekten Umgang mit Patient*innen und einen hohen Qualitätsstandard der Arbeit sichern. Dazu gehören Vorgaben zur Abstinenzpflicht ebenso wie zum Datenschutz oder der Werbung. Die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Berlin findet ihr hier.
Steuern während der Ausbildung
Grundsätzlich musst du auch als PiA auf dein gesamtes Einkommen Lohnsteuer zahlen. In der PT verdient man meistens so wenig, dass keine Steuern anfallen. In der Ambulanzzeit ist das oft schon anders. Gleichzeitig hat man jedoch hohe Ausgaben, die man im Gegenzug als „Werbungskosten“ oder „Sonderausgaben“ von der Steuer absetzen kann (hierzu gehören Ausbildungsgebühren, Supervisionskosten, Seminarbeiträge, aber auch die Pendlerpauschale und dein Monatsticket). Du solltest also von Anfang an eine Steuererklärung machen und rechtzeitig einreichen. Viele Steuerberater*innen bieten einzelne Beratungsleistungen stundenweise an, sodass man sich informieren und die Steuerklärung hinterher selbst machen kann.
Gut zu wissen: Die Einnahmen aus der Ambulanz werden von den Krankenkassen quartalsweise bezahlt (also nur alle drei Monate im Nachhinein für die tatsächlich erbrachten Leistungen). Du musst also oft die ersten vier bis fünf Monate der Ambulanzzeit finanziell überbrücken (können).
Gut zu wissen Teil 2: Gesundheitsleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit, das heißt es fällt für deine Einnahmen aus der Ambulanzzeit nur die Lohnsteuer an.

