Stellungnahme zum Referentenentwurf des neuen Psychotherapeutenausbildungsgesetz

Das PiA-Forum Berlin hat in Kooperation mit der Protest-AG Berlin und weiteren PiA-Bündnissen eine Stellungnahme zum aktuellen Referentenentwurf des neuen Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG) verfasst:

Wir begrüßen den am 3. Januar 2019 veröffentlichten Entwurf des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung des Bundesministeriums für Gesundheit. Jedoch bleiben aus unserer Sicht wesentlich Aspekte der Umsetzung und Ausgestaltung ungeklärt.

Die Ausbildungsbedingungen der derzeitigen und in naher Zukunft beginnenden PsychotherapeutInnen in Ausbildung (PiA) finden keine Berücksichtigung im aktuellen Referentenentwurf, sodass die PiA in den kommenden Jahren weiterhin unter unhaltbaren Bedingungen arbeiten werden. Aufgrund dessen haben wir uns bundesweit als Interessenvertretung der PiA-Schaft zusammengetan, um die für uns essentiellen Punkte herauszustellen. 

1. Übergangsregelung

Im Referentenentwurf wird in der Begründung für den Reformbedarf (Seite 35, 36, 42) auch die kritische aktuelle finanzielle Situation der Ausbildungsteilnehmer aufgeführt. Aufgrund ihres unklaren beruflichen und sozialrechtlichen Status haben PiA keinerlei Möglichkeiten bei sittenwidrigen Regelungen oder dem Fehlen von Qualitätssicherungsmaßnahmen mithilfe von arbeitsrechtlichen Schritten Veränderung zu erzielen.

Nach Inkrafttreten des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes ist damit zu rechnen, dass noch ca. 20.000 PiA die Ausbildung nach dem PsychThG von 1999 durchlaufen werden. Für diese Personen benötigen wir eine gesetzliche Regelung, welche vor allem eine angemessene finanzielle Entlohnung der PiA sicherstellt. In Bezug auf den unklaren berufs- und sozialrechtlichen Status aktueller PiA fordern wir den Gesetzgeber auf, eine faire und praktikable Lösung festzuschreiben. Hierfür schlagen wir vor, den folgenden Absatz unter § 28 Absatz (3) einzufügen:

(3) Personen, die eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten oder zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchführen, erhalten für die Praktische Tätigkeit und die Praktische Ausbildung nach § 5 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum [einsetzen: Datum des Außerkrafttretens des Gesetzes] geltenden Fassung eine begrenzte heilkundliche Behandlungserlaubnis. Diese Behandlungserlaubnis gilt ausschließlich für die in Satz 1 genannten Ausbildungsbestandteile und ist an die Sicherstellung der ausreichenden Anleitung und Supervision in den betroffenen Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum [einsetzen: Datum des Außerkrafttretens des Gesetzes] geltenden Fassung gebunden.

2. Übergangsfrist

Im Referentenentwurf wird eine Übergangsfrist von 12 Jahren festgeschrieben.

Für Personen, die familiären Verpflichtungen nachgehen müssen, gesundheitlich temporär oder dauerhaft beeinträchtigt sind oder eine weitere Weiterbildung parallel absolvieren (bspw. Weiterbildung zum/r NeuropsychologIn, RechtspsychologIn o.a.), wird eine Frist von 12 Jahren zu kurz greifen. Darüber hinaus ist es vielen PiA nicht möglich, die Psychotherapeutenausbildung in Vollzeit zu absolvieren, da sie aufgrund der unzureichenden Bezahlung zur Sicherung der Lebensgrundlage auf Nebenverdienste angewiesen sind. Dies führt zu einer deutlichen Verlängerung der Regelausbildungszeit. 

Daher fordern wir eine Verlängerung der Übergangsfrist auf 20 Jahre.

3. Ausgestaltung der Weiterbildung

Die Finanzierung der Weiterbildung nach dem Psychotherapiestudium bleibt im Referentenentwurf offen. Deren Konkretisierung sollte zeitnah und mit den betreffenden Personengruppen, namentlich der PiA-Schaft, den Weiterbildungsinstituten, Verbänden und Gewerkschaften geschehen um eine Wiederholung bzw. Weiterführung der aktuellen finanziell prekären Arbeits- und Ausbildungsbedingungen zu verhindern. 

Der Referentenentwurf gibt an durch das Psychotherapiestudium „inhaltliche Überschneidungen des Psychologiestudiums mit der psychotherapeutischen Ausbildung“ (S. 1) zu reduzieren. Wünschenswert wäre eine Konkretisierung der angedachten Maßnahmen, zur Sicherstellung einer konsekutiven Weiterbildung, in der inhaltliche Redundanzen vermieden werden. Wir halten diesen Aspekt vor allem wegen der großen Heterogenität zwischen den Vertiefungsverfahren für diskussionswürdig. Die Sicherstellung der aktuellen Aus- und Weiterbildungsqualität steht dabei an erster Stelle.

3.1. Finanzierung und Arbeitsbedingungen im Praktischen Abschnitt/ Klinikabschnitt der Weiterbildung

Wir begrüßen die Festlegung einer Entlohnung während der Kliniktätigkeit, der heutigen „Praktischen Tätigkeit 1“. Wir fordern den Gesetzgeber allerdings zu einer deutlichen Präzisierung der Arbeitsbedingungen und der Finanzierungsgrundlage auf. Eine qualifikationsorientierte Vergütung sollte festgeschrieben werden. Das abgeschlossene Studium führt in Verbindung mit der Approbation zu einem facharztäquivalenten arbeits- und sozialrechtlichen Status und psychotherapeutisch angemessenen Befugnissen.

Die stationäre Weiterbildung kann nur angemessen vergütet werden, wenn deren Leistungen im OPS-Kode und beim DIMDI sowie der Krankenhauspersonalplanung berücksichtigt werden. Dies ist bisher nicht der Fall.

Für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt sind schriftliche Verträge mit den Einrichtungen zu schließen, die den arbeitsrechtlichen Standards entsprechen, in denen u.a. eine angemessene Weiterbildungsvergütung, Urlaub, Freistellungsregelungen, Voraussetzungen für die Kündigung, die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit, die Dauer und eine zeitliche Gliederung der Weiterbildung festgelegt sind. Die Weiterbildungsteilnehmer*Innen sollten während der gesamten Weiterbildungszeit der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen. Eine Weiterbildung in Teilzeit ist zu ermöglichen, die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.

Weiterhin muss sichergestellt werden, dass die stationären Weiterbildungsteile Qualitätsstandards unterliegen (u.a. Anleitung und Supervision). Bisher wurde dies nicht ausreichend im Gesetz ausgestaltet, was zu erheblichen Qualitätseinbußen- und unterschieden für die Ausbildungsteilnehmer hinsichtlich der Betreuung nach dem aktuellen Gesetz führt. Um die beteiligten Einrichtungen in die Pflicht zu nehmen, braucht es verbindliche gesetzliche Vorgaben.

Die Weiterbildungsphasen in Kliniken und anderen Einrichtungen unter Aufsicht/Anleitung entsprechend qualifizierter Berufsangehöriger sind für eine qualitativ hochwertige Weiterbildung unabdingbar. Zu diesem Zweck sind in den Kliniken entsprechende verantwortliche Leitungsstellen für PsychotherapeutInnen zu schaffen, welche für die Zeit der Aufsicht und Anleitung von ihren anderen Aufgaben freigestellt werden. Aktuell arbeiten PiA auf Klinikstationen häufig als einzige Angehörige ihrer Berufsgruppe, was eine mangelnde Betreuung und Qualitätssicherung zur Folge hat.

3.2. Finanzierung während der ambulanten Patientenbehandlung der Weiterbildung

Die Finanzierung der ambulanten Weiterbildungszeit muss durch die vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung geregelt sein (Anpassung des § 117 Abs. 3 SGB V) und zusätzlich gefördert werden, hierfür schlagen wir ein analoges Konzept am Beispiel der Förderung der ambulanten Allgemeinarztweiterbildungen vor. Aktuell werden sowohl die Kosten für die theoretischen Weiterbildungsinhalte, die Supervision und die benötigte Selbsterfahrung von den AusbildungsteilnehmerInnen selbst getragen. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 20.000 bis 80.000 Euro.

3.2. Finanzierung während der ambulanten Patientenbehandlung der WeiterbildungDie Finanzierung der ambulanten Weiterbildungszeit muss durch die vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung geregelt sein (Anpassung des § 117 Abs. 3 SGB V) und zusätzlich gefördert werden, hierfür schlagen wir ein analoges Konzept am Beispiel der Förderung der ambulanten Allgemeinarztweiterbildungen vor. Aktuell werden sowohl die Kosten für die theoretischen Weiterbildungsinhalte, die Supervision und die benötigte Selbsterfahrung von den AusbildungsteilnehmerInnen selbst getragen. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 20.000 bis 80.000 Euro.

Derzeit erhalten PiA im jeweiligen Ausbildungsinstitut unterschiedlich hohe Vergütungen (meist zwischen 20 und 40 Euro pro Behandlungsstunde) für die ambulante Patientenbehandlung. Es müssen mindestens 600 Stunden ambulante Patientenbehandlungsstunden nachgewiesen werden. Abzüglich des stark divergierenden Verdienstes fallen Kosten für die Supervision (ca. 80 bis 140 Euro für Einzelsupervision, ca. 20 bis 40 Euro Gruppensupervision), im Verhältnis 1 (Supervision) zu 4 (Patientenbehandlungsstunden) sowie die monatlichen Kosten (300 bis 550 Euro) für die theoretischen Inhalte an den Weiterbildungsinstituten, an. Hinzu kommen Kosten für Selbsterfahrung (80 bis 120 Euro/Stunde), die vor allem bei den PiA in psychoanalytischen und tiefenpsychologisch-fundierten Verfahren anfallen. Kranken- und Berufshaftpflichtversicherung sind für PiA als Honorarkräfte selbst zu tragen.

Aus dieser Darstellung ergibt sich die dringende Notwendigkeit gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine faire Finanzierungsregelung sicherstellen. Wir bitten den Gesetzgeber auch das folgende Gutachten in die Festlegungen zur Finanzierung einzubeziehen.

4. Lehre und Forschung aller wissenschaftlich fundierten Verfahren im Studium

Für eine langfristige Qualitätssicherung, die Sicherstellung einer umfassenden psychotherapeutischen Ausbildung und die Integration von psychotherapeutischen Inhalten ist es unerlässlich alle wissenschaftlichen fundierten Verfahren im universitären Curriculum zu verankern.

Wir möchten hiermit unsere Unterstützung für die Stellungnahmen des PiA Politik Treffen, der Verdi PiA AG und BuKo PiA aussprechen und den Punkt der mangelnden Übergangsregelungen für PiA nach PsychThG 1999 noch einmal klar hervorheben. 

Bei Rückfragen und Kommentaren sind wir unter berlin@piaforum.de erreichbar.

Berlin, 27.01.2019

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