Die freiwillige Mitgliedschaft in der Psychotherapeut*innenkammer Berlin

Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, das am 15.11.2019 verabschiedet wurde, ändert sich vieles für unsere zukünftigen KollegInnen. Inzwischen gibt es an den deutschen Universitäten einen Studiengang Psychotherapie, der mit der Approbation abschließt. Dessen AbsolventInnen werden also gleich nach dem Studium und bevor sie ihre Weiterbildung zum/zur FachpsychotherapeutIn in den verschiedenen Verfahren beginnen, Pflichtmitglieder unserer Kammer werden. Für die KollegInnen, die nach dem bisher geltenden Gesetz eine Ausbildung zum/ zur PsychotherapeutIn begonnen haben oder beginnen werden, gibt es eine Übergansregelung. Die Approbation erhalten sie erst nach dem Ende ihrer Ausbildung. Somit wird es in naher Zukunft junge KollegInnen geben, die Mitglieder der Kammer sind, obwohl sie erst am Anfang ihrer Weiterbildung stehen und andere junge KollegInnen, die in ihrer Ausbildung schon weiter sind, aber nicht Mitglieder der Kammer sein dürfen. Diese zukünftigen PsychotherapeutInnen waren in großer Sorge aus dem Blickfeld der Berliner Kammer zu geraten und marginalisiert zu werden. Sie strebten daher eine Änderung des bisherigen Gaststatus in einen Status an, der ihnen mehr Mitspracherechte in der Kammer ermöglichen sollte. Mit der Änderung des Berliner Heilberufekammergesetz vom 02.11.2018 eröffnete sich die Möglichkeit, einen anderen Status der Mitgliedschaft für noch nicht Berufsangehörige einzuführen.

Der Prozess

Es war ein schwieriges, zähes Ringen, das über ein Jahr dauerte. Alle Beteiligten, die PiA-Vertreterinnen, die Delegierten und der Vorstand setzten sich in den Fraktionen, den Ausschüssen, der Delegiertenversammlung (DV) und in einem Workshop intensiv und ernsthaft mit den unterschiedlichen Wünschen, Argumenten und Modellen auseinander. Vieles musste in seinen Implikationen und auch im rechtlichen Rahmen gründlich bedacht werden. Wie häufig in der Kammerarbeit, war die Kompromiss- und Einsichtsfähigkeit der Mitwirkenden sehr gefordert. Langsam bildeten sich Einigungsmöglichkeiten heraus, die der Vorstand schließlich in einem Antrag zusammenfasste, der den Delegierten in der virtuellen DV am 21.11.2020 zur Abstimmung vorgelegt wurde. In geheimer Briefwahl stimmten von den 38 stimmberechtigten (anwesenden) Delegierten 32 mit Ja, 6 mit Nein bei 0 Enthaltungen. Damit war der Antrag mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit angenommen.

Der Beschluss

  • PiA können ab ihrem Ausbildungsbeginn die freiwillige Mitgliedschaft in der Kammer beantragen. Der Status endet mit der Approbation oder durch Kündigung.
  • Bis zum Erhalt der Behandlungserlaubnis müssen sie keine Mitgliedsbeiträge zahlen, danach unterliegen sie der Beitragspflicht nach Maßgabe der Beitragsordnung der Kammer.
  • Freiwillige Mitglieder unterliegen, da sie keine Berufsangehörigen sind, nicht der Berufsaufsicht der Kammer. Diese liegt bei den Ausbildungsinstituten. Sie unterliegen aber der Meldeordnung und der Schlichtungsordnung.

Quotierungs-Regelung:
Die freiwilligen Mitglieder bilden einen eigenen Wahlkörper (Liste). Sie sind wahlberechtigt und wählbar zur Delegiertenversammlung der Kammer. Aus dieser Liste können 3 VertreterInnen Mitglieder der DV werden. (Die DV besteht aus 45 gewählten Delegierten. 42 werden nach dem Grundsatz der Verhältniswahl allein von den Pflichtmitgliedern gewählt. 3 der 45 gewählten Mitglieder werden als VertreterInnen der freiwilligen Mitglieder allein von diesen
Mitgliedern gewählt.)

  • Freiwillige Mitglieder sind weder in den Vorstand noch als AusschusssprecherInnen wählbar. Sie dürfen auch nicht die Personen für diese Ämter mitwählen.
  • Die 3 gewählten freiwilligen Mitglieder haben Stimmrecht in der DV und im jeweiligen Ausschuss, dem sie angehören.
  • Die 3 gewählten freiwilligen Mitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung nach der Entschädigungsordnung der Kammer.

Das Fazit

Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dieser Entscheidung haben wir dem Nachwuchs in unserer Kammer, der nach der bisherigen Ausbildungsordnung ausgebildet wird, ein Mitspracherecht eingeräumt. Es ist quotiert, da die PsychotherapeutInnen in Ausbildung noch keine Berufsangehörigen sind. Zahlreiche andere Kammern im Bundesgebiet haben schon seit vielen Jahren ähnliche oder auch weitreichendere Mitspracherechte für den Nachwuchs. Vielleicht wird unter diesen Vorrausetzungen die Mitarbeit in der Kammer für unsere jungen KollegInnen attraktiver. Das würde uns freuen!

Die Bitte

Bitte weisen Sie die PiA (an den Instituten oder in anderen Kontakten) auf die Option der freiwilligen Mitgliedschaft hin und auch auf die Möglichkeit, sich über die Liste der freiwilligen Mitglieder in die Kammer wählen zu lassen. Die Kontaktaufnahme kann über unser Sekretariat info@psychotherapeuenkammer-berlin.de oder die Adresse pia@psychotherapeutenkammer-berlin.de erfolgen.

gez. Vorstand der PTK Berlin

Ein Gedanke zu „Die freiwillige Mitgliedschaft in der Psychotherapeut*innenkammer Berlin

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