Liebe Ausbildungskandidatinnen und Ausbildungskandidaten,
wir möchten Euch aus aktuellem Anlass über bestehende Probleme bezüglich der Anerkennung der Praktischen Tätigkeit informieren. Wie ihr wisst, erteilt uns das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) am Ende der Therapieausbildung die Approbation und prüft in diesem Zusammenhang, ob alle erforderlichen Kriterien für die Approbation erfüllt sind.
Im Jahr 2012 hat das LaGeSo begonnen, die Kooperationseinrichtungen der Berliner Ausbildungsinstitute dahingehend zu überprüfen, inwiefern sie den Voraussetzungen des Psychotherapeutengesetzes entsprechen. Hierfür hat das LaGeSo engere Kriterien als in den vergangenen Jahren angelegt. Das LaGeSo legte 2012 folgende Veränderungen der Kriterien fest:
- Psychosomatische Einrichtungen (wie z.B. die Heinrich-Heine-Klinik) werden nicht mehr für die PT1 anerkannt
- Träger der ambulanten psychiatrischen Versorgung (wie z.B. Pinel) werden nicht mehr für die PT1 anerkannt
- Private Kliniken werden nicht mehr für die PT2 anerkannt
- Justizvollzugsanstalten werden nicht mehr für die PT2 anerkannt
Diese Bestimmung gilt bereits seit dem 1.7.2012. Praktische Tätigkeiten, die zu einem späteren Zeitpunkt abgeleistet werden oder wurden, fallen nicht mehr unter Bestandschutz, müssen also nicht mehr vom LaGeSo anerkannt werden.
Wir haben uns an das LaGeSo gewendet mit der Bitte, diese Frist so auszuweiten, dass alle bis heute begonnenen Praktischen Tätigkeiten in jedem Fall anerkannt werden. Hierauf antwortete das LaGeSo:
„hinsichtlich der abgeleisteten Praktika bei „zweifelhaften“ Einrichtungen gilt als offizieller Stichtag weiterhin der 01.07.2012 (Wiedereinführung des Anerkennungsverfahrens). Das LAGeSo Berlin ist jedoch bestrebt, den Bestandschutz für bereits abgeleistete Praktika darüber hinaus großzügig, spätestens bis zu der Bekanntgabe der von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales getroffenen „neuen“ Festlegungen zur Anerkennung von Kooperationspartnern (19.12.2013), zu gewähren. Über den zu gewährenden Bestandschutz wird in jedem Fall im Rahmen einer Einzelfallprüfung entschieden. Der Bestandschutz richtet sich nach dem Beginn der Aufnahme der Praktischen Tätigkeit.“
Es könnte also im schlechtesten Fall dazu kommen, dass eine bereits geleistete Praktische Tätigkeit nicht vom LaGeSo anerkannt wird.
Bis zum Jahr 2009 prüfte das LaGeSo selbst bei allen neuen Kooperationen, ob diese dem Psychotherapeutengesetz entsprechen. Zwischen 2009 und dem 1.7.2012 wurde diese Prüfung in die Verantwortung des jeweiligen Ausbildungsinstitutes gelegt, anschließend übernahm wieder das LaGeSo die Prüfung.
Nach unserem Verständnis ist es noch unklar, ob die neuen, engeren Kriterien (s.o.) alle Kooperationsverträge betreffen oder nur diejenigen Kooperationsverträge, die zwischen 2009 und dem 1.7.2012 geschlossen wurden (und deshalb nicht explizit vom LaGeSo genehmigt wurden).
Leider gibt das LaGeSo keine allgemeingültige Liste von anerkannten Kooperationspartnern heraus, sondern teilt allen Ausbildungsinstituten in individuellen Schreiben mit, welche Kooperationspartner betroffen sind. Einige der Berliner Institute haben ein solches Schreiben schon erhalten, andere Institute noch nicht.
Einige der Ausbildungsinstitute vertreten womöglich die Auffassung, dass das LaGeSo bis 2009 selbst Kooperationseinrichtungen überprüft hat und deshalb explizit die bereits genehmigten Kooperationsverträge kündigen müsste, damit diese nicht mehr gültig sind. Das könnte erklären, warum einige der Institute ihre Ausbildungskandidaten noch nicht über die veränderten Kriterien informiert haben, sondern ein Schreiben des LaGeSos abwarten. Das LaGeSo scheint dagegen davon auszugehen, dass den Instituten die neuen Kriterien seit 2012 bekannt sind und dies berücksichtigt wird. Inwiefern diese Argumentation rechtlich Bestand hat, ist für uns nicht ersichtlich.
Falls Ihr unsicher seid, ob Eure Praktische Tätigkeit anerkannt wird, wendet Euch bitte an Euer Ausbildungsinstitut. Falls Ihr aktuell Eure Praktische Tätigkeit bei einer „zweifelhaften Einrichtung“ (also z.B. PT1 bei Pinel / in der Heinrich-Heine-Klinik oder z.B. PT2 bei einer Privatklinik / in einer JVA) absolviert, empfehlen wir Euch, eine schriftliche Bestätigung Eures Ausbildungsinstitutes einzuholen, dass diese Praktische Tätigkeit vom LaGeSo anerkannt wird. Falls Euer Ausbildungsinstitut dies nicht sicher bestätigen kann, geht mir Eurem Institut in Diskussion darüber, ob eine Einzelfallprüfung beim LaGeSo für Euch sinnvoll erscheint oder nicht.
Bitte leitet diese Information auch an alle Kolleginnen und Kollegen weiter, für die dies wichtig sein könnte.
Euer SprecherInnen-Team des Berliner PiA-Forums:
Hannah, Julia, Carolina, Mira & Manuel – Danke an Florentine für die Ausarbeitung!
Download: Wichtige Hinweise zur Anerkennung der Praktischen Tätigkeit (PDF)